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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Albert-Schweitzer-Familienwerk Bayern e.V.. Er wurde am
14. Mai 1996 gegründet. Der Verein wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts München
– Registergericht – eingetragen und führt die Nummer 100787. § 2 Zweck und Aufgabe 1. Der Verein ist eine gemeinnützige, religiös nicht gebundene und überparteiliche Vereinigung von Personen und Institutionen, die sich im Geiste der Arbeit ALBERT SCHWEITZER´S und seiner Maxime „Ehrfurcht vor dem Leben“ der familienorientierten sozialen Arbeit widmet und hierbei auch die ökologische Einbindung mit berücksichtigt. Besonderes Au-genmerk wird dabei darauf gelegt, kleine überschaubare und menschliche Institutionen zu schaffen, die den individuellen Bedürfnissen der Menschen, die darin leben, wohnen, arbei-ten und ein- und ausgehen, möglichst gerecht werden. 2. Satzungszweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, der Fortbildung sowie der Wohlfahrtspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung, Führung und Unterstützung von Einrichtungen und ambulanten Ange-boten der Jugend-, Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe sowie der Öffentlichkeitsarbeit. 3. In der Kinder- und Jugendhilfe befasst sich der Verein vordringlich mit der Aufnahme von Minderjährigen, deren Erziehung durch Ausfall eines oder beider Elternteile gefährdet ist, sowie von jungen Menschen, die einer besonders intensiven pädagogischen und/oder thera-peutischen Betreuung außerhalb ihrer Herkunftsfamilie bedürfen. Die pädagogisch-therapeutische Betreuung findet in Kinderdörfern, Kleinheimen, Wohngruppen, Erziehungs-stellen und im Betreuten Wohnen statt. Der Förderung des Kinderdorfgedankens in Wort und Schrift kommt eine hohe Bedeutung zu. 4. Besonderen Wert legt der Verein auf die Schaffung, Unterhaltung, Unterstützung und wis-senschaftliche Begleitung weiterer, zur Verfolgung seiner Aufgaben geeigneten, innovativen Einrichtungen und Projekte. Deshalb wird auch die Zusammenarbeit mit Vereinigungen glei-cher und ähnlicher Zielrichtungen gepflegt. 5. Zu den Aufgaben des Vereins gehört auch die Übernahme von Beratungsdiensten und die Aus- und Fortbildung, z.B. von Pflegeeltern, Fach- und sonstigem Personal. Darüber hinaus informiert der Verein über pädagogische, soziale und gesellschaftspolitisch relevante Themen in Form von Veröffentlichungen z.B. in Zeitschriften oder Fernsehen, durch Briefe oder E-Mails. Er kann dazu eigene Publikationen herausgeben oder sich mit anderen Institutionen zusammenschließen. Er unterstützt ebenfalls in geeigneter Weise, dass das pädagogische, medizinische sowie philosophische Wirken von Albert Schweitzer weiterhin im Bewusstsein der Öffentlichkeit bleibt.
§ 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten keine Vergütung, mit Ausnahme von Auslagener-satz.
§ 4 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus: Ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern. 2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich zur Satzung des Vereines bekennen und dessen Aufgaben fördern. Arbeitnehmer des Albert-Schweitzer-Familienwerks Bayern e.V., deren Ehepartner und Partner eingetragener Lebenspartnerschaf-ten können für die Zeit ihrer Mitarbeit keine ordentlichen Mitglieder sein oder werden. Sind sie bereits ordentliche Mitglieder, werden sie automatisch fördernde Mitglieder. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Aufgaben des Vereins materiell unterstützen. Hierzu gehören auch Arbeitnehmer des
Albert-Schweitzer-Familienwerks Bayern e.V., deren Ehepartner und Partner eingetragener Lebenspartnerschaf-ten. Endet das Arbeitsverhältnis können sie auf Antrag ordentliche 4. Ehrenmitglieder können ernannt werden, wenn sie sich in besonderem Maße um die Erfül-lung der Vereinsaufgaben verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Aufsichts-rats von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit ernannt. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. 5. Über Aufnahmeanträge für eine ordentliche und fördernde Mitgliedschaft entscheidet der Aufsichtsrat. Aufnahmeanträge können ausschließlich in schriftlicher Form gestellt werden.
7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Auflösung (bei juristischen Personen), schriftli-che Austrittserklärung seitens des ordentlichen oder fördernden Mitgliedes zum
8. Mitglieder können bei einem wichtigen Grund, bei Verstoß gegen die Satzung oder bei Schädigung des Ansehens des Vereins vom Aufsichtsrat mit 2/3 Mehrheitsbeschluss 9. Vor dem Ausschluss eines Mitgliedes hat das Mitglied das Recht, gehört zu werden. 10. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das ordentliche Mitglied seiner Bei-tragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung an die dem Verein bekannte Adresse nicht nachgekommen ist. |
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§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: der Aufsichtsrat sowie der Vorstand, die Mitgliederversammlung, das Kuratorium, sowie ein wissenschaftlicher Beirat (vgl. § 8 Abs.1). Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Jedes Organmitglied hat Interessenskonflikte gegenüber dem Auf-sichtsrat unverzüglich offen zu legen.
§ 6 Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat überwacht und begleitet die Vereinsarbeit. Er beteiligt sich an der strategi-schen Entwicklung, nicht am operativen Geschäft. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter sich verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Er ist für die Kontrolle des Vorstandes im Interesse des Vereins verantwortlich. Zu diesem Zweck hat er sich über die Angelegenheiten des Vereins zu unter-richten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder des Aufsichtsrats oder sachverstän-dige Dritte alle Unterlagen des Vereins einsehen und prüfen.
2. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 4 stimmberechtigten Mitgliedern und zwar aus:
3. Vor Eintritt in die Wahlhandlung bestimmt die Mitgliederversammlung die Zahl der zu wäh-lenden Beisitzer. Näheres regelt eine Wahlordnung, die vorsehen kann, dass die Kandidaten mit den meisten Stimmen auch dann gewählt sind, wenn sie nicht die Mehrheit der Stimmen erhalten haben. 4. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre ge-wählt. 5. Nach Fristablauf bleiben die gewählten Aufsichtsratsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nach-folger im Amt. 6. Der Verein wird gegenüber dem Vorstand durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam in allen Vertrags- und sonstigen Angelegenheiten vertreten. 7. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören neben den in Absatz 1 genannten folgende Aufgaben: a. Berufung und Abberufung des Vorstandsmitgliedes b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand in allen rechtlichen Angelegenheiten c. Beratung und Beschlussfassung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und In-vestitionsplanes d. Entgegennahme der unterjährigen Kostenstellenauswertungen und Berichte des Vor-standes zu der wirtschaftlichen und strukturellen Entwicklung e. Entscheidung über Abweichungen vom Wirtschaftsplan mit einer Ergebnisver-schlechterung von mehr als 5 % des geplanten gesamten Jahresumsatzes f. Feststellung des Jahresabschlusses g. Beschlussvorschläge zur Abschlussprüfung für die Mitgliederversammlung vorzube-reiten und hierzu an der Auswahl des Wirtschaftsprüfers mitzuwirken h. Entgegennahme des schriftlichen Prüfungsberichts durch jedes Aufsichtsratsmitglied und auf Wunsch persönliche Aussprache mit dem Wirtschaftsprüfer in einer Auf-sichtsratssitzung i. Entlastung des Vorstandes j. Beschlussfassung über ihm von anderen Gremien vorgelegte Anträge. 8. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beisitzer sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend ist oder innerhalb einer beschlossenen Frist schriftlich zustimmt. Aufsichtsratsbeschlüsse können auch auf dem Wege schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mit Fax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Aufsichtsratssitzungen herbeigeführt werden, wenn 2/3 der Aufsichtsratsmitglieder bei der Abstimmung mitwirken und dem Verfahren nicht widersprechen. 9. Der Aufsichtsrat tritt jeweils bei Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr zusammen. Er soll die Wirksamkeit seiner Arbeit regelmäßig, überprüfen und hierbei die Grundsätze der Corporate Governance berücksichtigen. 10. Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten und haben insoweit einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein.
§ 7 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer Person und wird entgeltlich tätig. Er führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse des Aufsichtsrats. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. §6 Absatz 10 ist analog anzuwenden. 2. Der Vorstand vertritt den Verein allein. 3. Der Vorstand kann sich in Verbänden, denen er als Mitglied angehört, durch ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen. 4. Mit Zustimmung des Aufsichtrats kann der Vorstand besondere Vertreter nach § 30 BGB als Leitung einzelner Aufgabenbereiche bestellen. Ein besonderer Vertreter vertritt den Verein bei Rechtsgeschäften, die der Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt, zusammen mit einem weiteren besonderen Vertreter oder einem Vorstandsmitglied nach § 26 BGB. 5. Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes erfolgt durch den Aufsichtsrat. 6. Über wesentliche unvorhergesehene Vorkommnisse hat der Vorstand außerhalb der turnus-mäßigen Sitzungen dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei gravierenden Sachverhalten auch al-len Aufsichtsrats¬mitgliedern unverzüglich ausführlich zu berichten. 7. Der Vorstand a. vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich b. leitet die Betriebe in eigener Verantwortung; er hat dafür Sorge zu tragen, dass die satzungsgemäßen Zielvorgaben in den Betrieben eingehalten werden c. bestimmt die strategische Ausrichtung, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für Ihre Umsetzung d. hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt auf die Beachtung hin e. sorgt für ein adäquates Risiko- und Qualitätsmanagement in den Betrieben f. ist verantwortlich für die rechtzeitig Aufstellung des Wirtschafts- und Investitionspla-nes g. ist verantwortlich für die zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses h. ergänzt den Jahresabschluss durch einen Jahresbericht § 8 Kuratorium und wissenschaftlicher Beirat 1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Aufsichtrats ein Kuratorium und einen wissenschaftlichen Beirat berufen. §6 Absatz 10 ist analog anzuwenden.. 2. Das Kuratorium setzt sich aus Persönlichkeiten zusammen, die die Vereinsziele im Sinne des § 2 dieser Satzung fördern und sich für diese einzusetzen bereit sind. 3. Das Kuratorium hat die Aufgabe, Anregungen für die besonderen Belange der Einrichtungen zu geben. Es berät den Aufsichtsrat und den Vorstand in allen wichtigen Fragen. 4. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sie werden für die Dauer von 3 Jahren berufen. Das Kuratorium wählt sich seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 5. Das Kuratorium kommt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, zu einer Sitzung zusammen. 6. Der wissenschaftliche Beirat begleitet den Vorstand in konzeptionellen Fragen und bei der Planung und Aufnahme neuer Projekte. Er ist bei der Entscheidung über wesentliche Fragen der Konzeption und inhaltlichen Weiterentwicklung zu hören. 7. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Der wissenschaftliche Beirat wählt sich seinen Vorsitzenden und des-sen Stellvertreter. 8. Der wissenschaftliche Beirat kommt nach Bedarf auf Ersuchen des Aufsichtsrats, jedoch mindestens einmal im Jahr, zu einer Sitzung zusammen. |
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§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe,
2. Die Mitgliederversammlung gibt Anregungen für die Jahresarbeit. 3. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird von den ordentlichen Mitgliedern aus-geübt. Mitglieder, die am Erscheinen verhindert sind, können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen; hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Jedes Mitglied kann höchstens das Stimmrecht eines verhinderten Mitgliedes bei der Versammlung vertreten. 4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Für Satzungsänderungen ist die 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sat-zungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Aufsichtsrat von sich aus vornehmen. 6. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Auf Antrag von 1/3 aller Mit-glieder, unter genauer Angabe des Grundes, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats – unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen - mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Über den Verlauf der Mit-gliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 10 Rechnungsprüfung Die Mitgliederversammlung beauftragt ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen oder einen entspre-chenden Prüfungsverband der freien Wohlfahrtspflege mit der Prüfung des Jahresabschlusses. In ihm soll die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Bilanzierung bestätigt, sowie die sat-zungsmäßige Verwendung der Mittel geprüft werden. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats und der Vorstand erhalten einen schriftlichen Prüfungsbericht. Die Wahl der Rechnungsprüfer bzw. Beauftragung der Wirtschaftsprüfung erfolgt für ein Jahr. Wiederwahl bzw. Verlängerung des Prüfungsauftrages sind zulässig. § 11 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung Die Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Aufsichtsrats durch Beschluss der Mitglieder-versammlung. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, muss 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der ordentli-chen Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberu-fung einer 2. Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rück-sicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen dem Albert-Schweitzer-Verband der Familienwerke und Kinderdörfer e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne seiner Satzung zu ver-wenden hat. Die Mitgliederversammlung ernennt für die Abwicklung der Auflösung des Vereins zwei Liqui-datoren. München, den Dezember 2010 |
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